Warum Social Media für Anwälte längst keine Kür mehr ist
Das Wichtigste auf einen Blick
- Mandanten recherchieren Anwälte online, bevorzugt auf Fachportalen wie Anwalt.de, LTO, Beck oder Haufe.
- § 43b BRAO erlaubt sachliche Werbung; Art. 50 KI-VO regelt seit August 2026 die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte.
- Es ist strikt zwischen der Anwaltsmarke (Personal Branding) und der Kanzleimarke (Employer Branding) zu unterscheiden.
- Wer keine Sichtbarkeit aufbaut, überlässt das Feld und die Talente anderen.
- Thought Leadership auf LinkedIn und Fachpublikationen schaffen Mandate, ohne Werbung zu schalten.
Der Effekt ist messbar: Anwälte, die regelmäßig Fachbeiträge teilen, berichten von direkten Anfragen. Besonders Beiträge auf großen Fachportalen wie LTO oder Beck steigern die Autorität der Anwaltsmarke massiv. Profile, die regelmäßig posten, stuft der Algorithmus höher ein – was organische Reichweite erzeugt.
Der berufsrechtliche Rahmen ist klar: Gemäß § 43b BRAO ist sachliche Werbung zulässig. Zusätzlich müssen Kanzleien die Vorgaben des KI-Omnibus beachten. Die gute Nachricht aus dem Art. 50 KI-VO: Wurde ein KI-Text menschlich überprüft und redaktionell verantwortet, entfällt die Kennzeichnungspflicht meistens. Es gilt: KI darf vorbereiten – der Anwalt verantwortet.


