Influencer-Verträge: Diese Klauseln müssen drin sein
- Leistungsumfang: Anzahl der Posts, Plattformen, Format, Timing
- Vergütung: Honorar, Sachleistungen, Provisionsmodelle
- Kennzeichnungspflicht: Vertraglich festlegen, wer die Kennzeichnung verantwortet
- Nutzungsrechte: Räumlicher und zeitlicher Umfang der Verwertung
- Haftungsverteilung: Wer trägt Abmahnkosten bei Verstößen?
- Exklusivität und Wettbewerbsverbot während der Kooperation
Ein Influencer-Vertrag ist gleichzeitig urheberrechtliche Lizenzvereinbarung und Dienstleistungsvertrag. Wer beide Ebenen klar regelt, schützt sich vor Abmahnungen, Streit über Nachbesserungspflichten und ungeklärter Haftung.
Vertrags-Check
Pflicht-Klauseln im Influencer-Vertrag
Haken Sie jeden Punkt ab, den Ihr Vertrag bereits enthält. Pflicht-Klauseln sind rechtlich zwingend, Empfehlungen reduzieren Haftungsrisiken erheblich.
0 von 10 Punkten abgehaktVertragsgrundlagen
Haftung und Verantwortung
Rechte am Content
Vertragsbeendigung
Diese Checkliste ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Gerade bei höheren Kampagnenvolumina oder Lawfluencer-Kooperationen empfiehlt sich eine Vertragsprüfung durch einen auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Sprechen Sie uns an:
office@consultingforlegals.comDer Leistungsumfang muss präzise sein: Anzahl der Posts, Plattform (LinkedIn, Instagram, YouTube), Format (Beitrag, Story, Reel, Video), Freigabeprozess und Veröffentlichungszeitpunkt. Fehlt eine klare Vereinbarung, entsteht schnell Streit darüber, ob ein Influencer weitere Posts schuldet, Inhalte nachbessern muss oder Vergütung trotz Beanstandung verlangen kann.
Bei der Haftungsverteilung ist besondere Sorgfalt geboten. Nach dem UWG haften sowohl der Influencer als auch das beauftragende Unternehmen für fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung. Im Vertrag lässt sich regeln, wer bei einer Abmahnung die Anwaltskosten übernimmt und wer für Bußgelder einsteht. Fehlt diese Regelung, haften beide gesamtschuldnerisch.
Nutzungsrechte sollten den räumlichen Geltungsbereich (DACH, EU, weltweit), die zeitliche Nutzungsdauer und den Verwertungszweck (Weiterverwendung in Werbematerialien, Website, Print) ausdrücklich festlegen. Ohne diese Klärung kann die Nachverwertung eines Influencer-Posts zur urheberrechtlichen Abmahnung führen.
Praxishinweis für KanzleienBeauftragen Sie als Kanzlei externe Kooperationspartner oder Speaker für Webinare und bewerben diese Veranstaltungen auf LinkedIn, sollte bereits im Kooperationsvertrag geregelt sein, wer die Kennzeichnungspflicht trägt und welche Formulierungen zulässig sind.
Kooperationsvertrag vor Abschluss prüfen lassen →