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Influencer Marketing Recht: Was Juristen und Lawfluencer wissen müssen

Ein Rechtsanwalt empfiehlt auf LinkedIn ein juristisches Fachbuch, weil er es selbst schätzt und es seinen Followern nützlich erscheint. Dass dahinter eine Kooperation mit dem Verlag steckt, bleibt dem Leser verborgen. Doch was harmlos wirkt, ist rechtlich riskant: Das Werberecht unterscheidet nicht zwischen klassischer Kampagne und persönlichem Profil.

Juristin analysiert Kennzeichnungspflichten für Influencer Marketing auf LinkedIn
Wer als Anwalt auf LinkedIn Empfehlungen ausspricht oder als Lawfluencer Kooperationen eingeht, bewegt sich damit unmittelbar im Geltungsbereich des Influencer Marketing Rechts. · KI-generiert
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Juristin analysiert: Kennzeichnungspflichten und KI-Transparenz auf LinkedIn

Für Juristen, die ihre Expertise auf Plattformen wie LinkedIn, Instagram oder YouTube sichtbar machen, gelten dieselben Kennzeichnungspflichten, Vertragsanforderungen und Haftungsregeln wie für jeden anderen kommerziellen Akteur – erweitert um die neuen Vorgaben zur Transparenz bei der Nutzung von KI-Tools (Art. 50 KI-VO) und der Darstellung von Mandantenfeedback.

Wer als Anwalt auf LinkedIn Empfehlungen ausspricht, KI-generierte Grafiken für Fachbeiträge nutzt oder als Lawfluencer Kooperationen eingeht, bewegt sich unmittelbar im Geltungsbereich des modernisierten Influencer Marketing Rechts. Inhaltliche Impulse dazu liefert unter anderem die Expertise von Senta Law, die sich auf die rechtssichere Begleitung digitaler Geschäftsmodelle spezialisiert hat.

Rechtliche Grundlagen

§ 5a/b UWG, Medienstaatsvertrag, Art. 50 KI-VO (seit 02.08.2026 unmittelbar anwendbar) und der „Digital Omnibus“, der manche AI-Act-Fristen bis Ende 2027 verschiebt, aber die Transparenzpflichten bereits jetzt scharf stellt.

Was ist Influencer Marketing Recht und warum betrifft es auch Anwälte?

  • Rechtliche Grundlage: § 5a UWG, § 5b UWG (neu durch Omnibus-Richtlinie), Medienstaatsvertrag (MStV), Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und der EU AI Act (KI-Verordnung).
  • Gilt für alle, die kommerziell auf Social Media posten, auch Juristen mit LinkedIn-Profil.
  • Kennzeichnungspflicht, Vertragsrecht, Haftung sowie KI-Transparenz sind die Kernbereiche.
  • § 43b BRAO setzt zusätzliche berufsrechtliche Grenzen für Anwälte.

Die Grenzen zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung verschwimmen. Ein KI-generiertes Bild oder ein durch KI optimierter Text sieht dem gewöhnlichen Post täuschend ähnlich. Der Gesetzgeber hat das erkannt und behandelt diese Formate rechtlich gleich – ergänzt um die Pflicht, automatisierte Inhalte oder manipulierte Medien (Deepfakes) als solche zu kennzeichnen.

Berufsrechtliche Grenzen Ihrer Sichtbarkeit prüfen

Der „KI-Omnibus“: Wann muss das Label wirklich drauf?

Basierend auf der aktuellen Rechtslage (Stand Sept. 2026) gilt für Lawfluencer eine wichtige Entwarnung:

  1. Die redaktionelle Ausnahme (Art. 50 Abs. 4 KI-VO): Ein Text braucht kein Label „KI-generiert“, wenn er menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde. Werden KI-Entwürfe vom Anwalt geprüft und verantwortet, entfällt die Offenlegungspflicht.
  2. Transparenz bei Bewertungen (§ 5b UWG): Wer mit Mandantenstimmen wirbt, muss offenlegen, wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird.
  3. Chatbots & Deepfakes: Hier herrscht strikte Pflicht! Ein Website-Chatbot muss spätestens bei der ersten Interaktion als KI erkennbar sein. Realistische KI-Bilder (Deepfakes) müssen unmittelbar am Inhalt gekennzeichnet werden.

Strategisch sichtbar, rechtlich sauber: Wie das für Ihre Lawfluencer-Präsenz funktioniert, erarbeiten wir gemeinsam in einem persönlichen Gespräch.

Kennzeichnungspflicht: Wann muss ein Post als Werbung markiert werden?

  • Grundregel: Gegenleistung jeder Art löst Kennzeichnungspflicht aus. Dazu zählen nun auch Vorteile durch die Nutzung bestimmter KI-Plattformen im Rahmen von Beta-Tests oder Affiliate-Modellen.
  • Zulässige Kennzeichnung: „Werbung“, „Anzeige“, „Werbebeitrag“, eindeutig und sichtbar.
  • BGH-Grundsatzurteile vom September 2021 (Az. I ZR 90/20, I ZR 126/20, I ZR 128/20) haben die Rechtslage geklärt.
  • § 5a Abs. 4 UWG n.F. enthält Beweislastumkehr bei erhaltenen Zuwendungen.

Muss dieser Post gekennzeichnet werden?

  • Ich habe eine Gegenleistung erhalten (Geld, Produkte, KI-Software-Lizenzen). → Pflicht!
  • Ich nutze KI-generierte Bilder/Texte, die täuschend echt wirken. → Kennzeichnung als „KI-generiert“ erforderlich!
  • Ich zeige Mandantenbewertungen. → Transparenzhinweis nach Omnibus-Richtlinie erforderlich!

Die Kennzeichnungspflicht ist der praktisch relevanteste Bereich im Influencer Marketing Recht. § 5a UWG ist eindeutig: Es ist unlauter, den kommerziellen Charakter einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern. Jeder Post, hinter dem eine Gegenleistung steckt, muss für den durchschnittlichen Nutzer sofort und eindeutig als Werbung erkennbar sein.

Entscheidungshilfe

Muss dieser Post gekennzeichnet werden?

Beschreiben Sie Ihre Situation, der Entscheidungsbaum zeigt Ihnen, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht.

Wie entstand der Post?
Einschätzung

Kennzeichnungspflicht: Ja, kennzeichnen Sie diesen Post.

Jede Gegenleistung, ob Honorar, kostenloses Produkt, Pressereise oder Rabattcode, löst nach § 5a Abs. 4 UWG n. F. die Kennzeichnungspflicht aus. Erlaubte Kennzeichnungen sind #Werbung, #Anzeige oder #Werbebeitrag, jeweils prominent am Anfang des Beitrags. Hashtag-Sammlungen am Ende des Posts oder englische Tags wie #ad genügen nach herrschender Rechtsprechung nicht. Die Beweislast liegt bei Ihnen: Sie müssen nachweisen können, dass keine Gegenleistung geflossen ist, wenn Sie nicht kennzeichnen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs. 4 UWG n. F.; BGH, Urt. v. 9. 9. 2021, Az. I ZR 90/20 u. a.

Einschätzung

Grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht, aber prüfen Sie den Einzelfall.

Wer ohne jede Gegenleistung postet, muss grundsätzlich nicht kennzeichnen. Entscheidend ist, ob der Post nach Gesamteindruck objektiv werblich wirkt. Fehlt jeder kritische Ton und dominieren Lobeshymnen, professionelle Bildwelten oder plattformfremde Verlinkungen, kann ein sogenannter werblicher Überschuss entstehen, und damit doch eine Kennzeichnungspflicht. Lawfluencer mit eigener Kanzlei sollten bei Empfehlungen von Kanzleipartnern oder Kooperationspartnern besonders sorgfältig prüfen.

Rechtsgrundlage: BVerfG, Beschl. v. 15. 9. 2022; BGH, Az. I ZR 126/20.

Einschätzung

Mögliche Kennzeichnungspflicht durch werblichen Überschuss, Vorsicht geboten.

Der BGH hat im September 2021 klargestellt: Auch ohne Gegenleistung kann ein Post kennzeichnungspflichtig sein, wenn er einen werblichen Überschuss aufweist. Dazu zählen professionell inszenierte Produkt- oder Kanzleifotos, fehlende kritische Einordnung sowie der reine Aufruf zum Folgen eines Unternehmensaccounts. Wer jedes Haftungsrisiko ausschließen möchte, kennzeichnet solche Beiträge vorsichtshalber als Werbung. Das Risiko einer Abmahnung ist ohne Kennzeichnung real, auch ohne nachweisbare Gegenleistung.

Rechtsgrundlage: BGH, Urt. v. 9. 9. 2021, Az. I ZR 128/20 («Wendler»).

Einschätzung

Gewerbliche Eigenvermarktung: Keine Influencer-Kennzeichnungspflicht, aber Transparenzgebot gilt.

Wer ausschließlich eigene Produkte oder Kanzleileistungen bewirbt, unterliegt nicht den Kennzeichnungspflichten des Influencer-Rechts im engeren Sinne. Der kommerzielle Charakter ist bei einem gewerblichen Account offensichtlich, Nutzer erkennen, dass es sich um Eigenwerbung handelt. Dennoch gilt das allgemeine Transparenzgebot nach UWG: Der Accountinhaber muss als Unternehmen erkennbar sein, und irreführende Angaben zu Produkten oder Leistungen sind unzulässig. Für Anwälte gilt zudem § 43b BRAO, der sachlich begrenzte Werbung erlaubt.

Rechtsgrundlage: § 5 UWG; § 43b BRAO; MStV § 22.

Kennzeichnung Ihrer Beiträge rechtssicher aufsetzen

Gegenleistung gleich Kennzeichnungspflicht: die Grundregel

Smartphone-Bildschirm mit einem Social-Media-Beitrag, der deutlich als Werbung gekennzeichnet ist, gehalten von einer Juristin.
Smartphone-Bildschirm mit einem Social-Media-Beitrag, der deutlich als Werbung gekennzeichnet ist, gehalten von einer Juristin. · KI-generiert

Als Gegenleistung gilt nicht nur Geld. Ob kostenlose Produkte, Reiseleistungen, Rabattcodes, Provisionen bei Affiliate-Links oder Sonderkonditionen: All das gilt als Gegenleistung und löst die Kennzeichnungspflicht aus. Der Bundesgerichtshof hat in drei Grundsatzurteilen vom September 2021 klargestellt: Bereits eine erhaltene Warenprobe zählt als Gegenleistung.

§ 5a Abs. 4 UWG n.F. enthält eine Beweislastumkehr: Wer eine Zuwendung erhalten hat, muss im Zweifel selbst nachweisen, dass der Post nicht kommerziell ist. Influencer, die trotz erhaltener Gegenleistung auf eine „organische“ Empfehlung pochen, stehen damit vor einem kaum überwindbaren Beweisproblem.

Akzeptierte Kennzeichnungsformate sind „Werbung“, „Anzeige“ oder „Werbebeitrag“. Die Kennzeichnung muss an den Anfang des Posts, nicht versteckt am Ende langer Hashtag-Ketten. Englische Bezeichnungen wie „#ad“ oder „#sponsored“ genügen in Deutschland nach herrschender Rechtsauffassung nicht, da sie für einen Teil der Nutzer nicht hinreichend verständlich sind.

Posts ohne Gegenleistung: Wann trotzdem kennzeichnen?

Ohne Gegenleistung entfällt die Kennzeichnungspflicht grundsätzlich. Eine Ausnahme greift beim sogenannten werblichen Überschuss: Wer ausschließlich lobend über ein Produkt oder eine Dienstleistung berichtet, ohne erkennbaren inhaltlichen Anlass oder eigene kritische Einordnung, kann trotz fehlender Gegenleistung als Schleichwerbung gewertet werden.

Für Lawfluencer auf LinkedIn gilt: Ein Beitrag, der die eigene Kanzlei, ein Fachbuch oder ein Seminar erwähnt, ist in der Regel erlaubte Eigenwerbung, solange keine Drittgegenleistung dahintersteckt und der Nutzen für die Leserschaft im Vordergrund steht. Sobald jedoch ein kooperierendes Unternehmen, etwa ein Legal-Tech-Anbieter, eine Vergütung zahlt, greift die Kennzeichnungspflicht uneingeschränkt.

Grenzfall im Einzelgespräch einordnen lassen

Influencer-Verträge: Diese Klauseln müssen drin sein

  • Leistungsumfang: Anzahl der Posts, Plattformen, Format, Timing
  • Vergütung: Honorar, Sachleistungen, Provisionsmodelle
  • Kennzeichnungspflicht: Vertraglich festlegen, wer die Kennzeichnung verantwortet
  • Nutzungsrechte: Räumlicher und zeitlicher Umfang der Verwertung
  • Haftungsverteilung: Wer trägt Abmahnkosten bei Verstößen?
  • Exklusivität und Wettbewerbsverbot während der Kooperation

Ein Influencer-Vertrag ist gleichzeitig urheberrechtliche Lizenzvereinbarung und Dienstleistungsvertrag. Wer beide Ebenen klar regelt, schützt sich vor Abmahnungen, Streit über Nachbesserungspflichten und ungeklärter Haftung.

Vertrags-Check

Pflicht-Klauseln im Influencer-Vertrag

Haken Sie jeden Punkt ab, den Ihr Vertrag bereits enthält. Pflicht-Klauseln sind rechtlich zwingend, Empfehlungen reduzieren Haftungsrisiken erheblich.

0 von 10 Punkten abgehakt

Vertragsgrundlagen

Haftung und Verantwortung

Rechte am Content

Vertragsbeendigung

Diese Checkliste ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Gerade bei höheren Kampagnenvolumina oder Lawfluencer-Kooperationen empfiehlt sich eine Vertragsprüfung durch einen auf Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Sprechen Sie uns an: office@consultingforlegals.com

Der Leistungsumfang muss präzise sein: Anzahl der Posts, Plattform (LinkedIn, Instagram, YouTube), Format (Beitrag, Story, Reel, Video), Freigabeprozess und Veröffentlichungszeitpunkt. Fehlt eine klare Vereinbarung, entsteht schnell Streit darüber, ob ein Influencer weitere Posts schuldet, Inhalte nachbessern muss oder Vergütung trotz Beanstandung verlangen kann.

Bei der Haftungsverteilung ist besondere Sorgfalt geboten. Nach dem UWG haften sowohl der Influencer als auch das beauftragende Unternehmen für fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung. Im Vertrag lässt sich regeln, wer bei einer Abmahnung die Anwaltskosten übernimmt und wer für Bußgelder einsteht. Fehlt diese Regelung, haften beide gesamtschuldnerisch.

Nutzungsrechte sollten den räumlichen Geltungsbereich (DACH, EU, weltweit), die zeitliche Nutzungsdauer und den Verwertungszweck (Weiterverwendung in Werbematerialien, Website, Print) ausdrücklich festlegen. Ohne diese Klärung kann die Nachverwertung eines Influencer-Posts zur urheberrechtlichen Abmahnung führen.

Praxishinweis für Kanzleien

Beauftragen Sie als Kanzlei externe Kooperationspartner oder Speaker für Webinare und bewerben diese Veranstaltungen auf LinkedIn, sollte bereits im Kooperationsvertrag geregelt sein, wer die Kennzeichnungspflicht trägt und welche Formulierungen zulässig sind.

Kooperationsvertrag vor Abschluss prüfen lassen

Haftung und Sanktionen: Was bei Verstößen droht

  • UWG: Bußgelder bis zu 300.000 Euro pro Verstoß
  • Medienstaatsvertrag: Sanktionen bis zu 500.000 Euro
  • Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände und Landesmedienanstalten
  • Doppelhaftung: Influencer und beauftragendes Unternehmen haften nebeneinander
  • Omnibus-Sanktion: Bei weitverbreiteten Verstößen in der EU drohen Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
  • Steuerpflicht: Sachleistungen sind als Einkommen zu versteuern

Wer gegen die Kennzeichnungspflicht verstößt, riskiert mehr als eine Abmahnung: Die Sanktionen im Influencer Marketing Recht reichen bis in den sechsstelligen Bereich. Das UWG sieht bei unlauterer Werbung Bußgelder bis zu 300.000 Euro vor, der Medienstaatsvertrag ermöglicht Sanktionen bis zu 500.000 Euro. Hinzu kommen Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale und andere Wettbewerbsverbände sowie durch die Landesmedienanstalten.

Haftungsweg bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht Stand: August 2026. § 5a UWG n. F., MStV Verstoß erkannt Fehlende oder falsche Kennzeichnung Wer ergreift die Initiative? Wettbewerbszentrale · Landesmedienanstalt · Mitbewerber Influencer / Lawfluencer Haftung nach § 5a UWG Mögliche Sanktionen Abmahnung + Unterlassungs- erklärung, Bußgeld bis 300.000 € Beauftragtes Unternehmen Haftung nach MStV § 22 Mögliche Sanktionen Bußgeld bis 500.000 € (MStV), Abmahnung, Marktverbot Gesamtschuldnerisch Quellen: § 5a UWG n. F. (Influencer-Gesetz, in Kraft seit Mai 2022); MStV § 22; BGH, Urt. v. 9. 9. 2021, Az. I ZR 90/20, I ZR 126/20, I ZR 128/20. Bußgelder: Maximalbetrag je Einzelverstoß. Keine Rechtsberatung. Stand: August 2026.
Haftungsweg bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht: Influencer und Unternehmen haften gesamtschuldnerisch gegenüber Wettbewerbszentrale und Landesmedienanstalten.

Für beauftragende Unternehmen ist die Doppelhaftung der entscheidende Punkt: Sie haften neben dem Influencer, sobald sie nicht aktiv dafür sorgen, dass die Kennzeichnungspflichten erfüllt werden. Eine Vertragsklausel allein genügt nicht — die Einhaltung muss nachweisbar überwacht werden.

Ein oft unterschätztes Risiko ist die Steuerpflicht: Sachleistungen wie Produkte, Reisen oder Tickets gelten als Betriebseinnahmen und müssen versteuert werden. Die Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen haben rund 300 Millionen Euro an unversteuerten Influencer-Einnahmen aufgedeckt — ein Hinweis, dass die Kontrolle längst systemisch funktioniert. Für Juristen, die als Lawfluencer tätig sind und Sachleistungen erhalten, gelten dieselben steuerlichen Regeln — das Finanzamt macht keinen Unterschied zwischen Influencer und Anwalt.

Haftungsrisiken Ihrer Kanzlei durchgehen

Dr. Geertje Tutschka als Lawfluencer: Influencer Marketing Recht in der Praxis

Dr. Geertje Tutschka, Gründerin von CLP, demonstriert in der Praxis, wie Rechtsanwälte Influencer Marketing Recht nicht nur theoretisch beherrschen, sondern konsequent umsetzen. In Abstimmung mit aktuellen Standards, wie sie auch von Experten wie Senta Law für die digitale Rechtsbranche definiert werden, setzt sie auf messbare Sichtbarkeit und rechtliche Sicherheit.

67/100LinkedIn SSI-Index
2.444LinkedIn Profil-Newsletter Abonnenten
300NL CLP + CLP-Academy
749Mailchimp-Newsletter
Dr. Geertje Tutschka am Laptop mit sichtbarem LinkedIn-Profil, als Lawfluencer verbindet sie juristische Expertise mit digitaler Reichweite.
Dr. Geertje Tutschka – als Lawfluencer verbindet sie juristische Expertise mit digitaler Reichweite.

Der LinkedIn Social Selling Index (SSI) misst, wie effektiv ein Profil für professionelles Netzwerken und Thought Leadership genutzt wird. Ein Wert von 67 von 100 Punkten liegt deutlich über dem Branchendurchschnitt und zeigt, dass Reichweite auf LinkedIn das Ergebnis strategischer Konsequenz ist, nicht von Zufälligkeit. Dr. Tutschka erreicht mit ihrem LinkedIn-Profil-Newsletter allein 2.444 Abonnenten. Hinzu kommen 196 Abonnenten des CLP-Newsletters, 104 des CLP-Academy-Newsletters und 749 Abonnenten des Mailchimp-Newsletters, insgesamt über 3.493 Newsletter-Abonnenten in ihrer Zielgruppe aus Anwälten, Juristen und Legal Professionals.

Die fachlichen Schwerpunkte, für die Dr. Tutschka auf LinkedIn verifizierten Expertise-Status besitzt, sind Legal Coaching, Leadership Development, Organizational Development und Coaching. Diese Konzentration auf klar abgegrenzte Themen, statt auf breite allgemeine Inhalte, ist ein strukturelles Merkmal erfolgreicher Lawfluencer-Arbeit.

Für die Frage des Influencer Marketing Rechts liefert dieses Profil ein konkretes Lernbeispiel: Wenn eine Kanzlei eine Kooperation mit einem Lawfluencer eingeht: etwa eine bezahlte Erwähnung in einem LinkedIn-Beitrag, greifen exakt dieselben Kennzeichnungspflichten wie bei klassischem Influencer Marketing. LinkedIn hat in Deutschland keine Sonderregelung.

Vollständiges Profil ansehen

Stimmen aus der Praxis

Die Coachingausbildung ist absolut empfehlenswert und führt zu einer persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung. Die sich nur an Juristen richtende Coachingausbildung der CLP-Academy ist einzigartig und bietet so viele Möglichkeiten im juristischen und außerjuristischen Bereich. Eine perfekte Ergänzung für alle Rechtsanwälte und für die Anwaltsmediatoren.

Andreas Nörr

Ich hatte die große Freude, an Frau Dr. Tutschkas Ausbildung zum Legal Coach teilnehmen zu können. 6 Monate lang haben wir uns in kleiner Runde 1 × wöchentlich digital zum Coaching getroffen. Diese Zeit war für mich sehr intensiv, gewinnbringend und überaus lehrreich. Dabei konnte ich stets von Frau Dr. Tutschkas sehr guter Vorbereitung und ihrem großen Erfahrungsschatz profitieren, den sie mit uns Teilnehmern regelmäßig teilte. Danke, liebe Geertje, für die schöne, bereichernde, aber auch persönlich fordernde Ausbildungszeit. Es hat viel Spaß gemacht!

Katja Schröter

Ich arbeitete mit Dr. Tutschka an meiner strategischen Karriereentwicklung. Das partnerschaftliche und herausfordernde Miteinander auf Augenhöhe ermöglichten es mit, mich innerhalb kurzer Zeit neu zu fokussieren. Ihre Branchenkenntnis und Ihr klares Feedback waren eine für mich entscheidende Hilfestellung.

Dr. Julia Voegeli-Wenzel

Für mich gab es einen Moment, an dem ich eine Außenperspektive auf meine Karriere gesucht habe, um mich neu zu justieren - und zwar von jemandem, der meine Branche kennt und die Besonderheiten juristischer Karrierewege. Dr. Tutschka wurde mir als eine Expertin auf diesem Gebiet empfohlen. Effizient, lösungsfokussiert und mit absoluter Offenheit bekam ich innerhalb kürzester Feedback von ihr. Vielen Dank.

Katja Giese

Fr. Dr. Tutschka kann ich als kompetente und erfahrene Coachin empfehlen. Sie gibt klare Strukturen und Handlungsempfehlungen und damit einen Rahmen der Selbstentwicklung auf die eigene Zielerreichung.

Alexander Reimann

Top Zusatz-Ausbildung für Juristen! Strukturierte Aufbereitung der wichtigsten Coaching Tools! Mehrwert garantiert!

Christina Mateiu-Ertl

Dank der sehr bereichernden Coachingausbildung bei Geertje sehe ich die wichtigen Fragen klarer und setze den Menschen noch mehr ins Zentrum. Besonders fasziniert hat mich die Möglichkeit, durch gezielte Fragen und Empathie echte Veränderungen zu bewirken.

Katja Schlosser

Durch die Coachingsausbildung hat sich mir eine neue, interessengerechte Perspektive für meine eigene anwaltliche Beratung im Unternehmenskontext geboten, ohne mich auf die klassische Konfliktbegleitung zu beschränken.

Alexandra Maximi

Kanzleimarketing durch Lawfluencer-Präsenz: Chancen für Rechtsanwälte

Kanzleimarketing über Social Media hat sich von einer Ausnahmestrategie zur Standardoption entwickelt. Rechtsanwälte, die fachliche Inhalte regelmäßig und sichtbar teilen, bauen Vertrauen auf, bevor das erste Mandantengespräch stattfindet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Influencer Marketing Rechts sind dabei kein Hindernis sondern ein Orientierungsrahmen.

Für Kanzleien ergeben sich zwei Rollen: als Auftraggeber von Influencer-Kooperationen: etwa wenn ein Fachanwalt einen Legal-Tech-Webinarpartner auf LinkedIn bewirbt und als Lawfluencer selbst, wenn Partnerinnen und Partner eigene Inhalte mit fachlichem Mehrwert publizieren. Beide Rollen unterliegen dem Influencer Marketing Recht, mit denselben Kennzeichnungspflichten und Haftungsregeln.

Der Aufbau einer Lawfluencer-Präsenz erfordert mehr als gelegentliche Posts. Er setzt eine klare Kanzleistrategie voraus: Welche Themen soll die Kanzlei besetzen? Welche Zielgruppe soll angesprochen werden? Wie werden Inhalte mit Mandantenakquise verknüpft? Diese Fragen lassen sich nicht mit einem Content-Plan allein beantworten, sie erfordern strategische Klarheit über Positionierung und Expertenmarke.

CLP begleitet Rechtsanwälte und Kanzleien beim Aufbau sichtbarer und berufsrechtlich sauberer Markenpräsenz, von der Positionierungsanalyse bis zur konkreten Kanzleimarketing-Strategie. Das kostenfreie Strategiegespräch ist der erste Schritt.

Melden Sie sich für Ihr kostenfreies Strategiegespräch unter office@consultingforlegals.com, online oder telefonisch, vertraulich und ergebnisoffen.

FAQ: Influencer Marketing Recht für Juristen

Welche Gesetze gelten für Influencer Marketing in Deutschland?

Influencer Marketing unterliegt in Deutschland mehreren Rechtsquellen: § 5a UWG regelt die Kennzeichnungspflicht für kommerzielle Kommunikation und enthält seit der Reform eine Beweislastumkehr bei erhaltenen Zuwendungen. Der Medienstaatsvertrag (MStV) regelt Werbung in Rundfunk und Telemedien und gilt auch für Videoinhalte. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das frühere Telemediengesetz. Für Rechtsanwälte gilt zusätzlich § 43b BRAO, der Anwaltswerbung erlaubt, soweit sie über berufliche Tätigkeit informiert.

Muss jeder Post auf LinkedIn oder Instagram gekennzeichnet werden?

Nicht jeder Post muss gekennzeichnet werden, nur Posts mit kommerziellem Hintergrund. Die Pflicht greift, sobald eine Gegenleistung vorliegt: Geld, Produkte, Reisen, Rabatte oder Provisionen. Posts, die ohne jede Gegenleistung entstehen, sind grundsätzlich kennzeichnungsfrei. Ausnahme: Enthält ein Post ausschließlich lobende Aussagen über ein Unternehmen oder Produkt ohne inhaltlichen Mehrwert, kann trotz fehlender Gegenleistung ein werblicher Überschuss vorliegen, der eine Kennzeichnung empfehlenswert macht.

Wer haftet bei rechtswidrigem Influencer Marketing?

Sowohl der Influencer als auch das beauftragende Unternehmen haften nach dem UWG. Das Unternehmen kann sich nicht darauf zurückziehen, dass der Influencer die Kennzeichnung vergessen hat, es muss selbst sicherstellen, dass die Pflichten eingehalten werden. Die Haftungsverteilung lässt sich vertraglich regeln, hebt aber die gesetzliche Gesamtschuldnerhaftung nicht auf.

Welche Strafen drohen bei fehlender Kennzeichnung?

Das UWG sieht Bußgelder bis zu 300.000 Euro vor. Der Medienstaatsvertrag ermöglicht Sanktionen bis zu 500.000 Euro. Daneben drohen Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale oder andere Verbände, die Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten auslösen können. Wiederholungsverstöße können zu erhöhten Vertragsstrafen führen.

Was gilt für Lawfluencer auf LinkedIn, gelten dieselben Regeln wie auf Instagram?

Ja. Das Influencer Marketing Recht macht keine Unterschiede zwischen Plattformen. Ob Instagram, TikTok, YouTube oder LinkedIn, die Kennzeichnungspflicht nach § 5a UWG gilt plattformunabhängig für jeden kommerziellen Post. LinkedIn hat keine Sonderregelung für professionelle Netzwerke. Rechtsanwälte, die als Lawfluencer tätig sind und Gegenleistungen erhalten, müssen ihre Posts genauso kennzeichnen wie andere Influencer. Zusätzlich gilt für Anwälte die Einhaltung von § 43b BRAO.